Auf Anfang dieses Jahres gab es einige Neuerungen im Schweizer Sozialversicherungs-Wesen. Von der AHV über die Berufliche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung bis hin zur Witwerrente gibt es zahlreiche Anpassungen. Hier finden Sie einen groben Überblick, wo sich die Rechtslage verändert hat.
Berufliche Vorsorge
Auch die berufliche Vorsorge BVG erhält eine Neuerung. Die Grenzbeträge werden abhängig von der monatlichen maximalen AHV-/IV-Rente neu festgelegt. Der Mindestzins BVG bleibt unverändert bei 1.0 %. Aufgrund der verschlechterten Wirtschaftslage haben über die Hälfte der Vorsorgeeinrichtungen einen Deckungsgrad von unter 100 %. Daher fehlen diesen Instituten die finanziellen Mittel, um die Teuerung auszugleichen. Bleibt diese Lage angespannt, kann dies bei einzelnen Vorsorgeeinrichtungen ab diesem Jahr zu Überraschungen führen. Wir dürfen gespannt bleiben.
Arbeitslosenversicherung
Seit 2011 wird auf Lohnsummen über CHF 148’200.- ein sogenannter Solidaritätsprozent der Arbeitslosenversicherung abgezogen. In diesem Jahr fällt dieser planmässig wieder weg, da sich die finanzielle Situation der ALV erholt hat.
Kurzarbeitsentschädigung
Für Betriebe wird in diesem Jahr die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der Energiekrise relevant werden. Betriebe, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz erfüllen, können auch in diesem Fall davon Gebrauch machen. Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt des SECO.
Erwerbsersatzordnung
Die Erwerbsersatzordnung EO hat in den letzten Jahren mehrere Änderungen erfahren: Seit 2021 deckt diese den Lohnausfall bei einem Vaterschaftsurlaub und seit Juli desselben Jahres den Lohnausfall von betreuenden Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Auch in diesem Jahr werden weitere Anspruchsgruppen berücksichtigt. Mit der Adoptionsentschädigung (AdopE) können ab diesem Jahr Personen für zwei Wochen Anspruch erheben, wenn diese ein Kind zur Adoption aufnehmen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.
Zudem wird die EO-Tagesentschädigung erhöht. Die Maximalentschädigung liegt neu bei CHF 220.- statt wie bisher bei CHF 196.-. Die Lohnobergrenze beträgt neu CHF 99’000.-.
Weitere Änderungen im Sozialbereich
Nach einer längeren Pause hat der Bundesrat die AHV-/IV-Renten angepasst. Mit rund 2.5 % wurden die Beträge erhöht. Die maximale AHV-/IV-Jahresrente liegt bei CHF 29’400.-. Die Rententabellen für 2023 finden Sie hier. Gleichzeitig werden auch die Ergänzungsleistungen an die Teuerung angepasst. Die AHV-Reform 21 tritt voraussichtlich am 1.1.2024 in Kraft.
Schliesslich wird aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Witwerrente an die Witwenrente angeglichen. So wird die Rente auch bei männlichen Witwern bis zum Lebensende bezahlt und nicht bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Damit wurde die Diskriminierung von verwitweten Männern zu Lasten des AHV-Budgets abgeschafft.
Es scheint, als ob sich die Schweizer Sozialversicherungen in einer Umbruchphase befinden. Dies ist ein gutes Zeichen, denn es zeigt, dass die Politik auf die neuen Herausforderungen und den demographischen Wandel reagiert.
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