Quellensteuer 2021

Quellensteuern-Gesetz ab 2021: was ändert sich und was gilt es zu beachten?

Nachdem die Quellensteuerrevision am 15. Dezember 2016 angenommen wurde, tritt diese per 1. Januar 2021 in Kraft. Dabei wird sich das schweizerische Quellensteuersystem grundlegend verändern. Zweck der Reform des Quellensteuer Systems ist, Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen auszugleichen.

Wichtigste Änderungen ab 2021:

  • Jahresmodell (Genf, Freiburg, Tessin, Waadt und Wallis) versus Monatsmodell (restliche Kantone), zur einheitlichen Gestaltung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen
  • Neu wird mit dem massgebenden Kanton abgerechnet (bisher war die Abrechnung auch im Sitzkanton des Arbeitgebers möglich). Massgebender Kanton bedeutet:
    • Wohnsitz Inland -> Wohnsitzkanton Arbeitnehmer bei Leistungsfälligkeit
    • Wohnsitz Ausland -> Sitzkanton Arbeitgeber resp. Betriebsstätte
    • Wochenaufenthalter -> Wochenaufenthaltskanton
    • Verwaltungsräte -> Kanton Verwaltungssitz
    • Sondergruppe Künstler, Sportler, Referenten ohne Wohnsitz in der Schweiz -> Auftrittskanton
  • Zuständigkeit für die ganze Steuerperiode: Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht
  • Zuständigkeitswechsel des Kantons: Abrechnung Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton
  • Einheitliche Definition des quellensteuerpflichtigen Einkommens
  • Einheitliche Satzbestimmung für unregelmässige Stundenlöhner
  • Wegfall des Quellensteuercodes D (Nebenerwerb). Komplexe Einkommenshochrechnung bei mehreren Teilzeittätigkeiten
  • Einheitliche Tarifcodeanwendung
  • Spezialberechnungsformel für den 13. Monatslohn im Monatsmodell

 

Was bedeutet dies für den Arbeitnehmer?

Die Arbeitnehmer haben die Pflicht, alle für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber dem Arbeitgeber mitzuteilen. Namentlich fallen nachfolgend aufgeführte Informationen darunter:

  • Zivilstand (Zivilstandsänderungen)
  • Aufnahme / Aufgabe zusätzlicher Erwerbstätigkeit
  • Anzahl Kinder
  • Konfession
  • Aufnahme / Aufgabe Erwerbstätigkeit Ehepartner

 

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) (KS 45, Ziff. 11)

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung werden aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung die geschuldete Einkommenssteuer und Vermögenssteuer ermittelt. Angewandt werden hierbei die ordentlichen Verfahrensbestimmungen und Steuerfüsse der anspruchsberechtigten Gemeinde. Im steuerbaren Einkommen sind die Einkünfte des betreffenden Steuerjahres enthalten, satzbestimmend wird das gesamte weltweite Einkommen berücksichtigt. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet.

Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einem Einkommen von unter CHF 120’000.00 pro Jahr wird auf Antrag eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Dieser ist bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einzureichen.
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfolgt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht, sofern eine in der Schweiz wohnhafte quellensteuerpflichtige Person bereits einmal einen Antrag gestellt hat.

Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, welche die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen, ist jährlich bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres erneut ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung zu stellen.

Neuberechnung der Quellensteuern

Eine Neuberechnung der Quellensteuer kann in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Fällen, unabhängig der Ansässigkeit, bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres beantragt werden:

  • Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns
  • Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
  • Falsche Tarifanwendung

 

Folgen für den Arbeitgeber

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für die Richtigkeit und Aktualität der zu Grunde liegenden Daten zu sorgen. Es ist daher eine periodische Überprüfung – und wenn nötig Aktualisierung im System – notwendig.

Aufgrund der Quellensteuerreform ist es wichtig, dass Ihre Lohnbuchhaltung entsprechend gerüstet und angepasst ist. Sind die Daten Ihrer Mitarbeitenden korrekt und vollständig? Unterstützt Sie Ihr Lohnprogramm bei der Umsetzung?

 

Sie wollen mehr erfahren?

Das Kreisschreiben Nr. 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» enthält ausführliche Informationen. Selbstverständlich sind wir für sämtliche Fragen zu Quellensteuern sowie weiteren Themen für Sie da. www.df-audit.ch