Revisionspflicht

Ist Ihre Unternehmung revisionspflichtig?

Beschäftigen Sie im Jahresdurchschnitt mehr als 10 Vollzeitstellen? Dann sind Sie dazu verpflichtet, eine eingeschränkte Revision durchführen zu lassen. Überschreitet Ihre Unternehmung sogar in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei Schwellenwerte (siehe «Revisionsarten»), so ist eine ordentliche Revision durchzuführen.

Wichtige Informationen zu einer Revision

  • Bei der Revision prüft eine Revisionsstelle Ihre Jahresrechnung als unabhängiges Kontrollorgan.
  • Bei der Gründung wird in der Praxis oft auf eine Revisionsstelle verzichtet, da in der Regel ein Opting Out (Verzicht auf eine eingeschränkte Revision) möglich ist. Wichtig ist, dass alle Gesellschafter einem Verzicht zustimmen.
  • Verantwortlich für die Feststellung einer späteren Revisionspflicht ist jeweils das oberste Organ der Unternehmung. Nach aktuellem Recht erfolgt keine Überwachung durch Dritte (z. B. Handelsregister, Steueramt). Somit ist eine jährliche Neubeurteilung der Revisionspflicht notwendig.

Doch wo liegen die Unterschiede bei den Revisionsarten?

Die eingeschränkte Revision

Bei Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist mindestens eine eingeschränkte Revision durchzuführen. Diese erfolgt durch einen zugelassenen Revisor.

Verlangt ein Gesellschafter eine eingeschränkte Revision, hat diese auch bei weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt zu erfolgen.

Werden zwei der nachfolgenden Messwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, ist eine ordentliche Revision vorzunehmen:

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

 Die ordentliche Revision

Unternehmen, die zwei der oben erwähnten Messwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, stehen in der Pflicht, ihre Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisionsexperten prüfen zu lassen.

Weiter muss eine ordentliche Revision auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.

Die Durchführung und entsprechend auch die Kosten einer ordentlichen Revision sind um einiges aufwendiger als eine eingeschränkte Revision: Unter anderem werden Bankbestätigungen und Drittbestätigungen eingeholt, die Revisionsstelle nimmt an einer Inventur teil und auch der Prüfungsumfang ist weitaus umfassender (Prüfung Internes Kontrollsystem). Als Folge ist die Formulierung des Prüftestats bei der ordentlichen Revision positiv (entspricht die Jahresrechnung), bei der eingeschränkten Revision wird eine negative Formulierung abgegeben (wir sind nicht auf Sachverhalte gestossen).

Die Risiken ohne gewählte Revisionsstelle

Das oberste Verwaltungsorgan der Unternehmung begeht eine Pflichtverletzung, wenn trotz der Überschreitung der Kriterien keine Revisionsstelle eingesetzt wird. Kommen Gläubiger zu Schaden, kann dies zu unangenehmen Folgen aufgrund einer Pflichtverletzung führen.

Nutzen der Revisionsstelle

Neben der gesetzlichen Pflicht, eine Revisionsstelle einzusetzen, sprechen weitere Gründe klar dafür. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung – eine Analyse, welche dem geprüften Unternehmen sowie den Behörden und Sozialversicherungen Sicherheit und liefert und einen wertvollen Qualitätsnachweis darstellt. Weiter ist die Revisionsstelle ein unabhängiges Kontrollorgan, welches Vertrauen gegenüber Dritten und Mitarbeitenden schafft.

Opting Out (Abwahl der Revisionsstelle)

Unterschreitet die Unternehmung zwei der genannten Grössenkriterien und beschäftigt weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, so kann auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden.

Hierfür reicht das oberste Verwaltungsorgan dem Handelsregisteramt eine Erklärung sowie Kopien der Erfolgsrechnungen, der Bilanzen sowie Verzichtserklärungen der Gesellschafter bzw. das Generalversammlungsprotokoll ein.

Sind Sie unsicher, ob Sie eine Revision benötigen? Möchten Sie eine Revision durchführen lassen? Kontaktieren Sie uns.

Hier finden Sie hilfreiche Links zu den entsprechenden Gesetzesartikeln:

SR 220 – Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (admin.ch)

df audit gmbh – Ihre professionelle Begleitung während dem Revisionsprozess.